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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

Beschreibung

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.

Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. 

Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
 

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
  • Das Kind muss noch minderjährig sein.      
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
  • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
  • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
    • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
    • Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
       
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
  • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung 

Beitrag: gebührenfrei
Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.

Beitrag: 70,00 - 80,00 EUR
Vorkasse: nein
Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 70,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.

Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
  • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
  • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgeerklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
  • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
     

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Zuständige Stelle
Kindschaftsrecht
Breitscheidstraße 4
06886 Lutherstadt Wittenberg
+49 3491 806-2321

Bemerkung: Beistandschaft / Beurkundung
+49 3491 806-2322

Bemerkung: Beistandschaft / Beurkundung
+49 3491 806-2323

Bemerkung: Beistandschaft / Beurkundung
+49 3491 806-2325

Bemerkung: Beistandschaft / Beurkundung
+49 3491 806-2327

Bemerkung: Unterhaltsvorschuss
+49 3491 806-2328

Bemerkung: Unterhaltsvorschuss
+49 3491 806-2329

Bemerkung: Unterhaltsvorschuss
+49 3491 806-2330

Bemerkung: Unterhaltsvorschuss
+49 3491 806-2331

Bemerkung: Unterhaltsvorschuss
+49 3491 806-2332

Bemerkung: Unterhaltsvorschuss
+49 3491 806-2334

Bemerkung: Unterhaltsvorschuss
+49 3491 806-2335

Bemerkung: Unterhaltsvorschuss
+49 3491 806-2336

Bemerkung: Vormundschaft
+49 3491 806-2337

Bemerkung: Vormundschaft
+49 3491 806-2338

Bemerkung: Vormundschaft
+49 3491 806-2339

Bemerkung: Vormundschaft
+49 3491 806-2290

Sprechzeiten der Fachdienste:

Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Information des Landkreises Wittenberg:

Montag
08:30 - 17:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 14:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:30 - 14:00 Uhr

Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Frau Corina Burg

Funktion: Unterhaltsvorschuss

Frau Kristin Franke

Funktion: Unterhaltsvorschuss

Frau Birgit Freßdorf

Funktion: Unterhaltsvorschuss

Frau Petra Gutzaluk

Funktion: Amtsvormundschaft

Frau Julia Hahn

Funktion: Unterhaltsvorschuss

Frau Doreen Hantsche

Funktion: Unterhaltsvorschuss

Frau Katharina Hoy

Funktion: Beistandschaft / Beurkundung

Herr Marian Kronbügel

Funktion: Abteilungsleiter

Herr Brian Kurczyk

Funktion: Unterhaltsvorschuss

Frau Franziska Lehmann

Funktion: Amtsvormundschaft

Herr Christian Maskos

Funktion: Amtsvormundschaft

Frau Nadin Möbes

Funktion: Beistandschaft / Beurkundung

Frau Corina Müller

Funktion: Amtsvormundschaft

Herr Nico Petrik

Funktion: Unterhaltsvorschuss

Frau Kerstin Seibicke

Funktion: Amtsvormundschaft

Frau Doreen Stiller

Funktion: Beistandschaft / Beurkundung

Frau Kerstin van der Linde

Funktion: Unterhaltsvorschuss

Frau Peggy Wergner

Funktion: Beistandschaft / Beurkundung