Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären
Beschreibung
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.
Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
- Das Kind muss noch minderjährig sein.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
- Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
- Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
- Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
- Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist
- Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
Beitrag: gebührenfreiDie Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.
Beitrag: 70,00 - 80,00 EURVorkasse: neinDie Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 70,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.
Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
- In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgeerklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
- Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
20.11.2024
06886 Lutherstadt Wittenberg
Bemerkung: Beistandschaft / Beurkundung
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Bemerkung: Beistandschaft / Beurkundung
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Bemerkung: Unterhaltsvorschuss
Bemerkung: Unterhaltsvorschuss
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Bemerkung: Vormundschaft
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Sprechzeiten der Fachdienste:
Dienstag
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Donnerstag
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Freitag
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Frau Corina Burg
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- Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft durch das Jugendamt erhalten
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- Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt
- Krankenhilfe für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Alleinerziehende mit Kindern in gemeinsamen Wohnformen beantragen
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- Unterhaltsansprüche geltend machen
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- Vormundschaft beantragen
- Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss
Frau Kristin Franke
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Frau Birgit Freßdorf
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Frau Petra Gutzaluk
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Frau Julia Hahn
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Frau Doreen Hantsche
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Frau Katharina Hoy
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Herr Marian Kronbügel
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Herr Brian Kurczyk
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Frau Franziska Lehmann
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Herr Christian Maskos
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Frau Nadin Möbes
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Frau Corina Müller
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Herr Nico Petrik
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Frau Peggy Wergner
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