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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Leistungen im Rahmen der sozialen Entschädigung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen

Beschreibung

Als Geschädigte können Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, um Ihre erstmalige Eingliederung oder eine Wiedereingliederung in Arbeit und Beruf sicherzustellen. Sie umfassen daher alle Leistungen, die erforderlich sind, um Ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen beziehungsweise wiederherzustellen. Dadurch sollen Sie möglichst auf Dauer am Berufsleben teilhaben können.

Voraussetzung ist der Zusammenhang zwischen der anerkannten Schädigung und der bereits eingetretenen oder drohenden beruflichen Betroffenheit. Der Grad der Schädigungsfolge ist nicht relevant. Es wird jedoch erwartet, dass das Ziel der Maßnahme durch das individuelle Leistungsvermögen erreicht werden kann.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere

  • Leistungen zur Erhaltung der Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Hilfen zur Förderung der Arbeitsaufnahme sowie Leistungen an Arbeitgeber,
  • Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, berufliche Weiterbildung, berufliche Ausbildung,
  • Sonstige Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Darüber hinaus ist die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Teilnahme an einer Maßnahme außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts möglich.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.

Hinterbliebene können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der geschädigten Person gestellt wird, erhalten.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der sozialen Entschädigung.

Geschädigte:

  • Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine Gesundheitsschädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Aus der Gesundheitsschädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben.
  • Sie können den Zusammenhang zwischen der anerkannten Schädigung und der bereits eingetretenen oder drohenden beruflichen Betroffenheit nachweisen.


Hinterbliebene:

  • Der Antrag wurde innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der geschädigten Person gestellt.

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

  • Nachweis über die anerkannte Schädigung
  • Nachweis über die Schädigungsfolgen, zum Beispiel:
    • Ärztliche Atteste
  • Sonstige Nachweise
    • Bescheinigungen zur jeweiligen Maßnahme

Nachweise über Kosten (zum Beispiel Verpflegung, Kinderbetreuung, oder Ähnliches)

Gebühr: gebührenfrei

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

Landesverwaltungsamt

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
  • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
  • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

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