Sprunglinks

Bürgerservice

WO?

Geben Sie Ihren Wohnort ein oder den Ort, in dem Sie Kontakt mit der Verwaltung aufnehmen möchten oder nutzen Sie die Standortermittlung.

WAS?
play_arrow
Geben Sie hier Wörter ein, die beschreiben, was Sie suchen (z.B. Baum fällen) oder eine Lebenssituation (z.B. Hausbau, Heirat).
Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Anerkennung einer Forstwirtschaftliche Vereinigung beantragen

Beschreibung

Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen. Ausschließlicher Zweck sind die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes.

  • Die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss eine juristische Person des Privatrechts sein
  • die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken
  • Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabe der Forstwirtschaftlichen Vereinigung und deren Finanzierung enthalten;
  • Die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen
  • Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
  • Gründungsprotokoll der Vereinigung in Kopie
  • Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
  • beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
  • Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
  • Kontaktdaten der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
  • ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
  • 1,00 – 51,00 Euro;
  • auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses

keine

Ca. vier bis sechs Wochen

Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

Formlose schriftliche Antragstellung

  • Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
  • Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden

§ 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__38.html

§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)

https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html

§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

Keine zuständige Stelle gefunden