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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten anzeigen

Beschreibung

Abfälle aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie die Abfälle  den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern geben müssen.

Sie können Abfälle aus privaten Haushalten sammeln. Das dürfen Sie aber nur machen, wenn die Sammlung gewerblich oder gemeinnützig ist. Bevor Sie Abfall sammeln, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Die zuständige Behörde kann Ihnen die Sammlung untersagen, befristen oder mit Auflagen versehen.

Sie dürfen keine gemischten Abfälle aus privaten Haushalten sammeln (zum Beispiel Sperrmüll).

Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen Sie beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den Händlern zurückgeben.

  • Sie dürfen die Abfälle nur aus gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sammeln.
  • Die Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
  • Antragsformular
  • Angaben über die Größe und Organisation Ihres Sammlungsunternehmens 
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung. Insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung.
  • Angaben über Art , Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle
  • Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege.  
  • Angaben über die erforderlichen Maßnahmen, damit Sie die Kapazitäten der Verwertungswege sicherstellen
  • eine Darlegung, wie Sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleisten.
 
 

von 25,00 Euro bis 3.000,00 Euro

spätestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung

Wenn die zuständige Behörde die Sammlung nicht erlaubt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Klage einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.

  • Sie reichen den ausgefüllten Antrag unterschrieben und gestempelt ein. Fügen Sie die aufgelisteten Angaben und Nachweise bei.
  • Nachdem Sie die Anzeige eingereicht haben, beteiligt die zuständige Stelle die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Entsorgungsträger müssen innerhalb von 2 Monaten eine Stellungnahme zu Ihrer Anzeige abgeben.
  • Gleichzeitig prüft die zuständige Stelle, ob die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der eingesammelten Abfälle gewährleistet ist.
  • Bei den gewerblichen Sammlungen prüft die zuständige Stelle, ob überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung entgegenstehen.
  • Sie können die Abfälle nach einer Wartefrist von 3 Monaten (ab Eingang der vollständigen Anzeige) wie angezeigt durchführen. Sie erhalten von der zuständigen Behörde ein Bestätigungsschreiben.
  • Die zuständige Stelle kann die Sammlung einschränken, zum Beispiel:
    • von Bedingungen abhängig machen
    • zeitlich befristen
    • mit Auflagen versehen
    • untersagen
  • Sie und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erhalten von der zuständigen Stelle das Ergebnis Ihrer Anzeige.
  • Wenn Sie die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig einreichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 18 Absatz 1 KrWG

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt

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