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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildungsplatzsuche zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung beantragen

Beschreibung

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche erhalten, wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren möchten, aber noch keine Ausbildungsstelle gefunden haben. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, die mindestens 2 Jahre dauert.

Sie sollten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und müssen Ihren Lebensunterhalt sowie Ihre Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen aufbringen.

Sie können während Ihres Aufenthalts eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche aufnehmen. Probebeschäftigungen sind bis zu zwei Wochen möglich.

Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie:

  • über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen
  • einen Schulabschluss haben, der Ihnen einen Hochschulzugang ermöglicht oder einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung ist befristetet. Sie kann maximal für bis zu 9 Monate erteilt werden.

Haben Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, benötigen Sie für Ihren Aufenthalt zur Studienbewerbung die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen.

Gebühr: 100,00 EUR
Vorkasse: nein
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.

Gebühr: 50,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html
Diese Gebühr gilt, wenn Sie minderjährig sind.

Antragsfrist: 8 Wochen
Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums.

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Geltungsdauer: 9 Monate

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Die für Ihren Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde

Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Zuständige Stelle
Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
+49 30 1815-1111

Bemerkung: Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

Bemerkung: Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).