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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Baugenehmigung zur Errichtung einer Anlage beantragen

Beschreibung

Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung.

Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag. Je nach Vorhaben benötigen Sie als Bauherr oder Bauherrin die Unterstützung durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (zum Beispiel Bauingenieur oder Architekt).

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Baugenehmigungen werden auf Antrag für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen nach §§ 62 und 63 Bauordnung erteilt. Der Antrag ist schriftlich in 2-facher Ausfertigung zu stellen.

  • Vollständiger Bauantrag
  • Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften
  • Falls nicht, können Sie mit dem Bauantrag Abweichungen beantragen
  • Bauantrag (per Onlineservice oder Formular)
  • Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung

Gegebenenfalls:

  • Standsicherheitsnachweis
  • Brandschutznachweis
  • Angaben über die gesicherte Erschließung

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Nach Bauvorlagenverordnung, in der Regel mindestens:

ausgefülltes Antragsformular
(Link auf Formular des Landes Sachsen-Anhalt - Antrag auf Baugenehmigung)

  • Lageplan
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte und Liegenschaftsbuch) für das Baugrundstück (nicht älter als 6 Monate)
  • Bauzeichnungen
  • Bau- und Betriebsbeschreibung
    (Link auf Formular des Landes Sachsen-Anhalt - Baubeschreibung (Anlage zum Bauantrag))
  • Nachweis der Standsicherheit (Erklärung zum Kriterienkatalog)
    Hinweise zur Anwendung des Kriterienkataloges
    (Link auf Formular des Landes Sachsen-Anhalt - Erklärung und Hinweise zum Kriterienkatalog)
  • Nachweis des Brandschutzes
  • Nachweis der gesicherten Versorgung mit Wasser und Energie, der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
  • Nachweisführung nach § 10 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzt (EEWärmeG)
    Formulare zur Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG
    (Link auf Formulare des Landes Sachsen-Anhalt)

Die Kosten hängen von folgenden Faktoren ab:

  • Aufwand für die Prüfung Ihres Bauantrages
  • Erwartete Kosten der Bauausführung

mindestens 50 €

Gebühren für eine Baugenehmigung für je angefangene 500 € des anrechenbaren Bauwertes = 5 €

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Anfallende Gebühren werden in Abhängigkeit vom Bauvorhaben auf der Grundlage der Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.

Geltungsdauer: 3 Jahre
Sie müssen innerhalb von 3 Jahren mit den Bauarbeiten beginnen. Sonst verliert die Baugenehmigung ihre Gültigkeit. Das gilt auch, wenn Sie die Bauarbeiten länger als 2 Jahre unterbrechen. Sie können die Frist um 1 Jahr verlängern. Hierfür müssen Sie die Verlängerung beantragen.

Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von 3 Monaten über Ihren Bauantrag. Die Frist beginnt mit dem bestätigten Eingangsdatum.

Ausnahme:  Die Behörde kann die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens 2 Monate verlängern. Wird die Frist verlängert, werden Sie von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde unter Nennung der Gründe und Angabe des voraussichtlichen Zeitpunktes der Entscheidung informiert.

Widerspruch

Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

Eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder in Papierform unter Nutzung des Formulars.

Bei der Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:

  • Füllen Sie das Formular aus.
  • Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
  • Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer GebührenVorauszahlung auf.
  • Leisten Sie die Vorauszahlung.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Unklarheiten zu beseitigen.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen oder die Klarstellung ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und notwendigen Stellen.
  • Sie erhalten dann die Baugenehmigung sowie einen Gebührenbescheid.
  • Zahlen Sie die Gebühren.

Wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Errichtung der Anlage eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt

Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt

Zuständige Stelle
Abteilung Baugenehmigung
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2216306
+49 345 2216302

Mo. nach Vereinbarung
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)
Mi. nach Vereinbarung
Do. nach Vereinbarung
Fr. nach Vereinbarung
Sa. geschlossen
So. geschlossen

Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Fr. Jutta Aethner

Position: Sachbearbeiterin

Hr. Matthias Thielicke-Bendix

Position: Abteilungsleiter

  • Benennung eines Bauleiters/Fachbauleiters

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  • Antrag auf Baugenehmigung (§ 71 i.V.m. § 62 bzw. § 63 BauO LSA)

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  • Vorlage erforderlicher Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren

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  • Mitteilung über Baubeginn

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  • Hinweise zur Anwendung des Kriterienkataloges

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  • Erklärung zum Kriterienkatalog

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  • Antrag auf Eintragung einer Baulast (§ 82 BauO LSA)

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  • Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung

    Download als FormularDokLink
  • Baubeschreibung Werbeanlage (Anlage zum Bauantrag)

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  • Baubeschreibung (Anlage zum Bauantrag)

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  • Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA)

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  • Anzeige der Beseitigung von Anlagen

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  • Anlage zur Vorlage von Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren

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  • Vorbescheid beantragen

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  • Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen

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  • Erklärung gemäß § 33 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB

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