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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Transport von gefährlichen Abfällen beantragen

Beschreibung

Unternehmen, die in ihrem Hauptzweck gefährliche Abfälle sammeln oder befördern, mit gfährlichen Abfällen handeln oder die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle für Dritte vermitteln (makeln) möchten, bedürfen vorab einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Unternehmen, die diese abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten im Hauptzweck ausschließlich mit nicht gefährlichen Abfällen durchführen möchten, müssen dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt u. a. auch für Entsorgngsfachbetriebe, die von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind sowie für Unternehmen mit einem anderen Hauptzweck, die aber gelegentlich die von ihnen erzeugten Abfälle im Rahmen ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit selbst sammeln, befördern, handeln oder makeln (sogenannte wirschaftliche Untenehmen, wie z.B. Handwerksbetriebe). Weitere Ausnahmen bestimmt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).

Es werden die im Abschnitt "Verfahrensablauf" genannten Unterlagen benötigt.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Teil 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten, lfd. Nr. 7 Anzeige- und Erlaubnisverordnung.
Sie werden bei der Erlaubnis nach Zeitaufwand erhoben.

Gebühr: 35,00 - 150,00 EUR
Vorkasse: Nein

Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Ihr Betrieb seinen Hauptsitz hat. Für ausländische Unternehmen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Tätigkeit beginnt oder erstmals ausgeführt wird.

Die Erlaubnis ist mit dem in Anlage 3 AbfAEV vorgeschriebenen Formular zu beantragen. Dem Antrag sind regelmäßig Nachweise zur Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der im Betrieb für die betreffenden Tätigkeiten verantwortlichen Personen beizufügen (§ 9 Absatz 3 AbfAEV). Die Behörde erteilt bei vollständigem Antrag eine Empfangsbestätigung sowie die Erlaubnis (Formblatt nach Anlage 4 AbfAEV), wenn die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde) gegeben sind.

Für die Anzeige ist das Formblatt nach Anlage 2 AbfAEV zu verwenden, dem Entsorgungsfachbetriebe ein gültiges Zertifikat beizufügen haben. Weitere Nachweise sind nur auf Verlangen der zuständigen Behörde einzureichen. Die Behörde bestätigt schriftlich den Eingang der Anzeige.

Einfacher geht die Anzeige und der Erlaubnisantrag über das von den Ländern bereitgestellte elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren.

Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, sind mit einem A-Schild zu kennzeichnen. Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind von dieser Kennzeichnungspflicht befreit.

Details zu den neuen rechtlichen Anforderungen nach der AbfAEV und dem KrWG sind in den Vollzugshinweisen erläutert.

Zuständige Stelle
Team Untere Immissionsschutz-/Abfallbehörde
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2214673
+49 345 2214667

Mo: nach Vereinbarung
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Mi: nach Vereinbarung
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr
Fr: nach Vereinbarung
Sa: geschlossen
So: geschlossen

Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Herr Ole Martin

Position: Sachbearbeiter Untere Abfallbehörde

Frau Saskia Neugebauer-Ebert

Position: Sachbearbeiterin Untere Immissionsschutzbehörde
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2214689
+49 345 2214667
Sachbearbeiterin Untere Immissionsschutzbehörde
Umweltrechtlicher Vollzug
12.27

Herr Christoph Pleyer

Position: Teamleiter Untere Immissionsschutz-/ Abfallbehörde
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2214673
+49 345 2214667
Teamleiter Untere Immissionsschutz-/ Abfallbehörde
11.07

Hr. Peter Richter

Position: Sachbearbeiter Untere Abfallbehörde
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2214657
+49 345 2214667
Sachbearbeiter Untere Abfallbehörde

  • Datenschutzblatt UAB

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  • Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

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