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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle mitteilen

Beschreibung

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie oder Ihre beauftragten Dritte der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und planmäßig mehr als 20 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst.

Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, zum Beispiel Aufbau von Sozialeinrichtungen, Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.

Außerdem müssen Sie die Vorankündigung sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen.

Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die aushängende Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde ist nicht erforderlich.

Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel

  • Wechsel der Bauherren oder der beauftragten Dritten,
  • erstmalige Bestellung einer koordinierenden Person oder nachträglicher Wechsel dieser Person,
  • Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
  • erstmaliges Tätigwerden von Mitarbeitenden mehrerer Arbeitgeber beziehungsweise Einsatz von Nachunternehmen,
  • wesentliche Erhöhung der Höchstzahl von gleichzeitig Mitarbeitenden oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmen ohne Mitarbeitende.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Gemäß § 45 Absatz 6 StVO darf erst dann mit Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum begonnen werden, wenn die entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnungen bei der zuständigen Behörde eingeholt worden sind. Eine bloße Anzeige der Baumaßnahme berechtigt nicht zum Beginn der Arbeiten oder zum Aufstellen von Verkehrszeichen. Daher ist eine Antragstellungsfrist von 1 Woche vor Beginn der Arbeiten zu beachten.

  • Die voraussichtliche Dauer der Arbeiten beträgt mehr als 30 Arbeitstage und planmäßig arbeiten mehr als 20 Mitarbeitende zur selben Zeit auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht oder
  • der Umfang der Arbeit überschreitet voraussichtlich 500 Personentage, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst.
  • Vorankündigung
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Folgen Angaben/ Nachweise/ Dokumente werden benötigt:

  • vollständig und gut leserlich ausgefülltes Antragsformular
  • ein aussagekräftiger Lageplan der Arbeitsstelle mit Art und Ausmaß des Baufeldes
  • falls ein geeigneter Regelplan nach RSA 95 anwendbar ist, ist dieser zu benennen
  • falls kein geeigneter Regelplan anwendbar ist, ist ein entsprechender Verkehrszeichen- bzw. Umleitungsplan* vorzulegen

*Verkehrszeichenpläne werden durch Verkehrssicherungsfirmen erstellt. Einige dieser Firmen übernehmen bei Auftragserteilung die gesamte Beantragung.


Der Verkehrszeichenplan soll enthalten

a) die im Zuge des Abschnitts bereits stehenden Verkehrszeichen, -einrichtungen und -anlagen    und 
b) die für die Kennzeichnung der Arbeitsstelle und für die Verkehrsführung notwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.


Unvollständig eingereichte Antragsunterlagen werden nicht bearbeitet und müssen unter Umständen gebührenpflichtig abgelehnt werden.


Der Qualifikationsnachweis gemäß MVAS 99 über die Themen der RSA 95 und ZTV-SA 97 kann durch die Straßenverkehrsbehörde nachgefordert werden.

  • keine
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Die Gebühr beinhaltet nicht die Kosten der Verkehrssicherung, z. B. das Aufstellen der Haltverbote. Diese sind bei den Verkehrssicherungsfirmen zu erfragen.

  • Übermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle
  •  Aushang der Vorankündigung: spätestens bei Beginn der Einrichtung der Baustelle
  • kein Rechtsbehelf möglich

Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
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Die vollständigen Unterlagen müssen mindestens 7 Tage vor dem geplanten Baubeginn wie folgt eingereicht werden:

  • per E-Mail
  • persönliche Abgabe durch Sie oder durch eine von Ihnen beauftragte Fachfirma (Verkehrssicherungsunternehmen); hierfür wird die Unterschrift des Antragstellers auf dem Antrag bzw. eine Vollmacht benötigt

Prüfen Sie, ob eine Vorankündigung notwendig ist.

Falls eine Vorankündigung notwendig ist:

  • Stellen Sie die notwendigen Angaben zusammen.
  • Übermitteln Sie die Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde.
  • Hängen Sie die Vorankündigung auf der Baustelle aus, sobald die Baustelleneinrichtung beginnt.
  • Prüfen Sie bei erheblichen Änderungen bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung, ob Sie die ausgehängte Vorankündigung anpassen und umgehend austauschen müssen.

Faustregel: Eine Vorankündigung ist in der Regel erforderlich, wenn die Bautätigkeiten einen Einsatz von mindestens 4 Mitarbeitenden über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfordern.

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Behörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.
Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich zur Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellen müssen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Bei der Aufstellung von Haltverbotszeichen ist folgendes zu beachten:

Haltverbotszeichen (VZ 283 StVO) müssen gemäß den zeitlichen Angaben in der verkehrsrechtlichen Anordnung aufgestellt werden, d.h. spätestens 72 Stunden vor Beginn der Arbeiten mit dem Hinweis, ab wann sie gelten (Datum und Uhrzeit). Der Aufstelltag zählt nicht mit.

Kann die Frist aufgrund besonderer Dringlichkeit nicht eingehalten werden, besteht für den Anordnungsinhaber kein öffentlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Beräumung des ausgeschilderten Bereichs.

Die Protokollierung der Fahrzeuge, die in diesem Bereich der Haltverbote zum Zeitpunkt der Schilderstellung stehen, ist vom Aufsteller der Schilder in der Reihenfolge in der die Fahrzeuge stehen zu notieren.

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

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Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

31.08.2022;15.11.2023

Zuständige Stelle
Landesamt für Verbraucherschutz
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale), Stadt
Bemerkung: Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.
0345 52162200
0345 52162401

Montag       07:00 – 16:00 Uhr

Dienstag     07:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch     07:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr

Freitag        07:00 – 15:30 Uhr

Samstag     geschlossen

Sonntag      geschlossen

10
Anzahl:
Gebühren: nein
  • Vorankündigung gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV)

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