Erbschaft ausschlagen
Beschreibung
Als Erbin oder Erbe müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.
Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären.
Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären oder eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben.
Zuständig ist dabei das Amtsgericht,
- in dessen Bezirk die oder der Verstorbene ihre oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder
- in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Haben Sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, werden Sie so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.
Sie sind Erbin oder Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen.
Folgende Unterlagen und Nachweise müssen Sie erbringen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Soll die Ausschlagung für eine minderjährige Erbin oder einen minderjährigen Erben erklärt werden: gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich
- Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht. Den Antrag müssen Sie bei dem Familiengericht stellen, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist.
- Bei Ausschlagung durch Betreuerin oder Betreuer: Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft .
Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an.
Widerspruchsfrist: 6 WochenDiese Frist gilt grundsätzlich ab dem Moment, in dem Sie von der Erbschaft und den Grund für Ihre Berufung erfahren.
Widerspruchsfrist: 6 MonateDie Frist gilt, wenn die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat, oder Sie als Erbin oder Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben. Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbin oder Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.
Die Ausschlagung einer Erbschaft durch persönliche Erklärung nimmt das zuständige Gericht sofort entgegen.
- Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen.
- Alternativ gehen Sie zur Notarin oder zum Notar und lassen Ihre Erklärung von diesem beglaubigen. Anschließend muss die Erklärung zum Nachlassgericht gebracht werden.
- Wichtiger Hinweis: Ein formloser Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.
- Möglich ist es auch, die Ausschlagungserklärung in öffentlich beglaubigter Form beim Nachlassgericht abzugeben.
Im Fall, wenn die Erbin oder der Erbe minderjährig ist:
Für minderjährige Kinder kann nur die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Dabei handelt es sich um die Person, die das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.
Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft:
Sie können eine Erbschaft grundsätzlich nicht mehr ausschlagen, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben. Wenn Sie nicht wussten, dass der Nachlass überschuldet ist, können Sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung ist frist- und formgebunden:
- 6 Wochen Frist
- Einreichung erfolgt als Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht beziehungsweise der Notarin oder dem Notar
Die wirksame Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen der vorangegangenen Ausschlagung oder Annahme. Wegen der komplizierten Rechtsfragen ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat ratsam.
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
11.11.2024
06112 Halle (Saale), Stadt
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