Vorankündigung einer Baustelle übermitteln
Beschreibung
Wenn Sie Bauherrin oder Bauherr sind oder Ihnen die Verantwortung für eine Baustelle übertragen wurde, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermitteln. Sie müssen eine Vorankündigung übermitteln, wenn
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig (das heißt über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht) tätig werden oder
- der Umfang Ihrer Bauarbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst).
Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind. Dazu zählen zum Beispiel
- Aufbau von Sozialeinrichtungen: beispielsweise Toiletten, Pausen- oder Waschräume,
- Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
- Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.
Außerdem müssen Sie die Vorankündigung auf der Baustelle spätestens am ersten Tag der Baustelle aufhängen. Beachten Sie dabei, dass
- die Vorankündigung gut sichtbar ist,
- die Vorankündigung von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar bleibt,
- die Vorankündigung aktualisiert wird, wenn sich erhebliche Änderungen ergeben. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde ist hierbei nicht erforderlich.
Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel
- Bauherrinnen oder Bauherren oder beauftragte Dritte wechseln,
- Koordinatorin oder Koordinator wird neu bestellt oder wechselt,
- Dauer der Bauarbeiten verkürzt sich, wodurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
- erstmalig werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber beziehungsweise Nachunternehmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig,
- die Anzahl der gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten oder der Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber oder der Unternehmen ohne Beschäftigte erhöht sich wesentlich.
Gemäß § 45 Absatz 6 StVO darf erst dann mit Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum begonnen werden, wenn die entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnungen bei der zuständigen Behörde eingeholt worden sind. Eine bloße Anzeige der Baumaßnahme berechtigt nicht zum Beginn der Arbeiten oder zum Aufstellen von Verkehrszeichen. Daher ist eine Antragstellungsfrist von 1 Woche vor Beginn der Arbeiten zu beachten.
- Vorankündigung mit den folgenden Mindestangaben:
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin oder des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift der Koordinatorin oder des Koordinators,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte.
- weitere aus Ihrer Sicht erforderliche Angaben
Folgen Angaben/ Nachweise/ Dokumente werden benötigt:
- vollständig und gut leserlich ausgefülltes Antragsformular
- ein aussagekräftiger Lageplan der Arbeitsstelle mit Art und Ausmaß des Baufeldes
- falls ein geeigneter Regelplan nach RSA 95 anwendbar ist, ist dieser zu benennen
- falls kein geeigneter Regelplan anwendbar ist, ist ein entsprechender Verkehrszeichen- bzw. Umleitungsplan* vorzulegen
*Verkehrszeichenpläne werden durch Verkehrssicherungsfirmen erstellt. Einige dieser Firmen übernehmen bei Auftragserteilung die gesamte Beantragung.
Der Verkehrszeichenplan soll enthalten
a) die im Zuge des Abschnitts bereits stehenden Verkehrszeichen, -einrichtungen und -anlagen und
b) die für die Kennzeichnung der Arbeitsstelle und für die Verkehrsführung notwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
Unvollständig eingereichte Antragsunterlagen werden nicht bearbeitet und müssen unter Umständen gebührenpflichtig abgelehnt werden.
Der Qualifikationsnachweis gemäß MVAS 99 über die Themen der RSA 95 und ZTV-SA 97 kann durch die Straßenverkehrsbehörde nachgefordert werden.
Die Gebühr beinhaltet nicht die Kosten der Verkehrssicherung, z. B. das Aufstellen der Haltverbote. Diese sind bei den Verkehrssicherungsfirmen zu erfragen.
Übermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle.
Antragsfrist: 2 WochenÜbermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle
Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.
Die vollständigen Unterlagen müssen mindestens 7 Tage vor dem geplanten Baubeginn wie folgt eingereicht werden:
- per E-Mail
- persönliche Abgabe durch Sie oder durch eine von Ihnen beauftragte Fachfirma (Verkehrssicherungsunternehmen); hierfür wird die Unterschrift des Antragstellers auf dem Antrag bzw. eine Vollmacht benötigt
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.
Bei der Aufstellung von Haltverbotszeichen ist folgendes zu beachten:
Haltverbotszeichen (VZ 283 StVO) müssen gemäß den zeitlichen Angaben in der verkehrsrechtlichen Anordnung aufgestellt werden, d.h. spätestens 72 Stunden vor Beginn der Arbeiten mit dem Hinweis, ab wann sie gelten (Datum und Uhrzeit). Der Aufstelltag zählt nicht mit.
Kann die Frist aufgrund besonderer Dringlichkeit nicht eingehalten werden, besteht für den Anordnungsinhaber kein öffentlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Beräumung des ausgeschilderten Bereichs.
Die Protokollierung der Fahrzeuge, die in diesem Bereich der Haltverbote zum Zeitpunkt der Schilderstellung stehen, ist vom Aufsteller der Schilder in der Reihenfolge in der die Fahrzeuge stehen zu notieren.
- § 2 Absatz 2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung -BaustellV)
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 10 und 30
- Anhang I Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
29.07.2025
06112 Halle (Saale)
Bemerkung: Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.
Montag 07:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 07:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 07:00 – 16:00 Uhr
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Vorankündigung gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV)
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