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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Beschreibung

Wenn Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland noch nicht anerkannt werden kann und für die Anerkennung nur der Ablegung einer Prüfung bedarf, dann können Sie allein für die Ablegung der Prüfung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Begriff der Prüfung erfasst Prüfungen, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation sowie in einem im Inland reglementierten Beruf für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung der Befugnis zum Führen einer Berufsbezeichnung erforderlich sind. Dies schließt sprachliche und fachsprachliche Prüfungen ein. Auch das Absolvieren mehrerer Prüfungen kommt in Betracht.

Sollen Sie vor dem Ablegen der Prüfung noch einen Prüfungsvorbereitungskurs besuchen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation erhalten.

Sie müssen gegenüber der Ausländerbehörde Ihre Sprachkenntnisse nachweisen, wenn der Nachweis der Sprachkenntnisse nicht Gegenstand Ihrer Prüfung ist.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie für die Dauer des Prüfungsverfahrens erteilt. Dieses erfasst den Zeitraum vom  Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bzw. bis zur Erteilung eines das Verfahren abschließenden Bescheids der zuständigen Stelle.

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihre ausländische Berufsqualifikation kann in Deutschland noch nicht vollständig anerkannt werden.
  • Für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation bedarf noch einer Ablegung einer Prüfung.
  • Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse die der abzulegenden Prüfung entsprechen, in der Regel jedoch mindestens über Sprechkenntnisse auf Niveau A2.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Gültiger Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Visum, soweit erforderlich
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Stipendium, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Mietvertrag
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Defizit Bescheid der Anerkennungsstelle
  • Ggfls. Nachweis über Sprachkenntnisse (Zertifikat)
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen zusammen mit einem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formblattantrag ein. Zu eingereichten Kopien (auch PDF)  sind die Originale zum Vorsprachetermin vorzulegen.
 

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

  • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
  • Widerspruchsfrist: 1 Monat

etwa sechs bis acht Wochen.

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

  • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eATKarte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Die eATKarte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Für die Beratung/Beantragung können Sie einen Termin, telefonisch über die Telefonnummern 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) und 0345-2210 oder per E-Mail über auslaenderbehoerde@halle.de vereinbaren. 

Zur Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde jedoch nicht mehr erforderlich. Die notwendigen Formulare und Unterlagen reichen Sie zusammen mit dem Formblattantrag (siehe unter: Formulare) rechtzeitig vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels per Post an 

Stadt Halle (Saale) 
Abteilung Einreise und Aufenthalt 
Marktplatz 1 
06100 Halle (Saale)
oder per E-Mail an auslaenderbehoerde@halle.de ein.

Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten sollte der Antrag ca. drei Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden. 

Kann Ihrem Antrag stattgegeben werden, erhalten Sie von uns einen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten. Zu diesem Termin bringen Sie bitte Ihren Nationalpass, ein aktuelles biometrisches Foto, Originalunterlagen und die fällige Bearbeitungsgebühr mit.

Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt. Dieser wird von der Bundesdruckerei produziert. Hier ist mit zusätzlichen Wartezeiten von 6 bis 8 Wochen zu rechnen. Sie erhalten einen Termin zur Abholung.

Ministerium des Innern und für Kommunales

des Landes Brandenburg

Zuständige Stelle
Fachbereich Einreise und Aufenthalt (Ausländerbehörde)
Am Stadion 5
06122 Halle (Saale), Stadt
Marktplatz 1
06100 Halle (Saale), Stadt
115
+49 345 2215312

Am Stadion 6, Kulturtreff

  • Montag, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr:
    (Team Infothek / Team Asyl und humanitärer Aufenthalt / Team Arbeitsmarkt und Ausbildung - jeweils ohne Termin; Team Duldung und Dokumentenausgabe mit Termin)
  • Dienstag, 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr:
    (Team Infothek / Team Asyl und humanitärer Aufenthalt / Team Arbeitsmarkt und Ausbildung - jeweils ohne Termin; Team Duldung und Dokumentenausgabe mit Termin)
  • Mittwoch, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr 
    (ausschließlich Dokumentenausgabe mit Termin)
  • Donnerstag, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
    (Team Infothek / Team Asyl und humanitärer Aufenthalt / Team Arbeitsmarkt und Ausbildung - jeweils ohne Termin; Team Duldung und Dokumentenausgabe mit Termin)


Am Stadion 5

Individuelle Terminvorsprachen finden auch weiterhin in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde, Am Stadion 5, 06122 Halle (Saale) statt. Achten Sie bitte auf die Angaben in Ihrer Terminvereinbarung.

Die Vorsprache im Team Duldung sowie die Dokumentenausgabe ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis

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  • Datenschutzhinweis Aufenthaltsgestattung

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  • Datenschutzhinweis Aufenthaltstitel

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  • Datenschutzhinweis Duldungen

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  • Datenschutzhinweis Freizügigkeitsbescheinigung

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  • Datenschutzhinweis Freizügigkeitsgesetz

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  • Datenschutzhinweis Reiseausweise

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  • Datenschutzhinweis Umverteilungen

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  • Datenschutzhinweis Visaangelegenheiten

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  • Erklärung des Verpflichtungserklärenden vor der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung

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  • Merkblatt zur Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz

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