Sprunglinks

Bürgerservice

WO?

Geben Sie Ihren Wohnort ein oder den Ort, in dem Sie Kontakt mit der Verwaltung aufnehmen möchten oder nutzen Sie die Standortermittlung.

WAS?
play_arrow
Geben Sie hier Wörter ein, die beschreiben, was Sie suchen (z.B. Baum fällen) oder eine Lebenssituation (z.B. Hausbau, Heirat).
Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat beantragen

Beschreibung

Sie sind Opfer einer der Straftatbestände des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB), des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) oder der Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB) geworden.

Die Staatsanwaltschaft oder das Strafgereicht erachtet Ihre vorübergehende Anwesenheit für die Durchführung des Strafverfahrens als sachgerecht. Das ist der Fall, wenn Sie durch Ihre Anwesenheit dazu beitragen können, den Sachverhalt der Straftat aufzuklären.

Sie dürfen keine Kontakte zu den Personen mehr unterhalten, die in dem Strafverfahren beschuldigt werden, das Menschenhandelsdelikt begangen zu haben.

Sie müssen Ihre Bereitschaft erklären, in dem Strafverfahren wegen Menschenhandel als Zeuge auszusagen. Eine Berufung auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht genügt nicht.

Eine Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn absehbar ist, dass Ihr Aufenthalt auf Dauer angelegt ist.

Ihr Aufenthalt darf nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden.

Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Sie haben weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Kindergeld.

Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und dem minderjährigen Kind (sog. Kernfamilie) ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen,

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Sie kann nur durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zu einem Integrationskurs zugelassen werden.

  • Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a StGB
  • nur vorübergehender Aufenthalt
  • vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet ist für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet worden
  • Abbruch jeglicher Verbindung zu Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben
  • Erklärung der Bereitschaft, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen
  • Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
  • Keine Abschiebungsanordnung
  • Kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG
  • Antrag
  • aktuelles biometrisches Foto
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen zusammen mit einem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formblattantrag ein. Zu eingereichten Kopien (auch PDF)  sind die Originale zum Vorsprachetermin vorzulegen.
 

Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro

Bei Minderjährigen: 50 Euro

Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für ein Jahr erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch über ein Jahr hinaus erteilt werden.

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde.

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich beantragen. Die Ausländerbehörde oder die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet Sie über die Möglichkeit einer Aufenthaltsgewährung)

Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

Während Ihres Termins  werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Für die Beratung/Beantragung können Sie einen Termin, telefonisch über die Telefonnummern 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) und 0345-2210 oder per E-Mail über auslaenderbehoerde@halle.de vereinbaren. 

Zur Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde jedoch nicht mehr erforderlich. Die notwendigen Formulare und Unterlagen reichen Sie zusammen mit dem Formblattantrag (siehe unter: Formulare) rechtzeitig vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels per Post an 

Stadt Halle (Saale) 
Abteilung Einreise und Aufenthalt 
Marktplatz 1 
06100 Halle (Saale)
oder per E-Mail an auslaenderbehoerde@halle.de ein.

Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten sollte der Antrag ca. drei Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden. 

Kann Ihrem Antrag stattgegeben werden, erhalten Sie von uns einen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten. Zu diesem Termin bringen Sie bitte Ihren Nationalpass, ein aktuelles biometrisches Foto, Originalunterlagen und die fällige Bearbeitungsgebühr mit.

Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt. Dieser wird von der Bundesdruckerei produziert. Hier ist mit zusätzlichen Wartezeiten von 6 bis 8 Wochen zu rechnen. Sie erhalten einen Termin zur Abholung.

Ein rechtmäßiger Aufenthalt ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich. Sie können auch vollziehbar ausreisepflichtig sein.

§ 4a AufenthG

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG

§ 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG

§ 29 Abs. 3 AufenthG

§ 44 AufenthG

§ 44a AufenthG

§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG

§ 53 AufenthV

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Zuständige Stelle
Fachbereich Einreise und Aufenthalt (Ausländerbehörde)
Am Stadion 5
06122 Halle (Saale), Stadt
Marktplatz 1
06100 Halle (Saale), Stadt
115

Am Stadion 6, Kulturtreff

  • Montag, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr:
    (Team Infothek, Team Duldung, Team Asyl und humanitärer Aufenthalt jeweils ohne Termin, Dokumentenausgabe mit Termin)
  • Dienstag, 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr:
    (Team Infothek, Team Asyl und humanitärer Aufenthalt ohne Termin, Dokumentenausgabe mit Termin)
  • Mittwoch, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr 
    (ausschließlich Dokumentausgabe mit Termin)
  • Donnerstag, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
    (Team Infothek, Team Duldung, Team Asyl und humanitärer Aufenthalt jeweils ohne Termin, Dokumentenausgabe mit Termin)
  • Freitag, 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 
    (ausschließlich Dokumentenausgabe mit Termin)


Am Stadion 5
Individuelle Terminvorsprachen finden auch weiterhin in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde Am Stadion 5 statt. Achten Sie bitte auf die Angaben in Ihrer Terminvereinbarung.
 

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis

    Download
  • Datenschutzhinweis Aufenthaltsgestattung

    Download
  • Datenschutzhinweis Aufenthaltstitel

    Download
  • Datenschutzhinweis Duldungen

    Download
  • Datenschutzhinweis Freizügigkeitsbescheinigung

    Download
  • Datenschutzhinweis Freizügigkeitsgesetz

    Download
  • Datenschutzhinweis Reiseausweise

    Download
  • Datenschutzhinweis Umverteilungen

    Download
  • Datenschutzhinweis Visaangelegenheiten

    Download
  • Erklärung des Verpflichtungserklärenden vor der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung

    Download
  • Merkblatt zur Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz

    Download
Karte