Ausstellen einer Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen
Beschreibung
Haben Sie eine Lebenspartnerschaft eingetragen und benötigen Sie eine neue Lebenspartnerschaftsurkunde, können Sie diese beim Standesamt beantragen. Hierfür wenden Sie sich bitte an das Standesamt, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist.
Die Lebenspartnerschaftsurkunde beweist Ihre Begründung einer Lebenspartnerschaft und enthält die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Begründung und zuvor, den Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen, den Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
Sie können jederzeit bei dem Standesamt, in dessen Bereich Sie die Lebenspartnerschaft begründet haben, eine Lebenspartnerschaftsurkunde anfordern.
Sie können die Lebenspartnerschaftsurkunde in folgenden Formen erhalten:
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Beglaubigter Registerausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Schließung der Lebenspartnerschaft eingetragen hat;
Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als
- neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder
- als Kopie oder wortgenaue Abschrift des Lebenspartnerschaftseintrags aus dem Lebenspartnerschaftsregister.
Außer den Angaben enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie gegebenenfalls Auflösungsvermerke.
Registrierung einer Ehe eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder.
Lebenspartnerschaftsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte sind Sie unter folgenden Bedingungen:
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt
- Sie sind einer der Lebenspartner oder eine der Lebenspartnerinnen, auf den oder die sich die Urkunde bezieht
- Sie sind die Eltern der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen
- Sie sind Kind der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Geschwister, Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet, müssen Sie diese vorher in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Für das Standesamt der Stadt Halle (Saale) gilt:
- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen.
- Mindestens ein Ehegatte ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger, staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter Flüchtling.
- Die antragberechtigte Person hat oder hatte in Halle (Saale) ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
Für die Beantragung einer Lebenspartnerschaftsurkunde benötigen Sie:
- Ihren Personalausweis oder Reisepass
- bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin
- für andere Personen einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses
Bei Antragstellung in der Stadt Halle (Saale):
- Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag – oder bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde mit Elternangabe im Original mit Übersetzung
- die ausländische Eheurkunde im Original mit Übersetzung/ internationale Eheurkunde
- gültige Personalausweise bzw. Reisepässe
Bei Vorehe(n) zusätzlich:
- Eheurkunden aller Vorehen, sofern diese im Ausland stattfanden, ansonsten Eheurkunde der letzten Ehe, mit Auflösungsvermerk
- Ggf. Anerkennungsurkunde der ausländischen Scheidung durch das Oberlandesgericht
Ob noch weitere Urkunden/Unterlagen benötigt werden, kann im Einzelnen erst nach Vorliegen des Antrages sowie der Unterlagen festgestellt werden.
Für die Ausstellung einer Urkunde können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.
70,00 EUR zzgl. weiterer anfallender Gebühren, wie z. B. für Namenserklärungen, Urkundenausstellung, etc.
Die Gebühr kann bar oder per EC-Karte in der Abteilung Standesamt gezahlt werden. Eine Begleichung der Gebühr per Rechnung ist ebenfalls möglich.
Die Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel 2 bis 10 Tage.
Je nach Sachlage/Einzelfall kann die Bearbeitung unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen.
Sie können einen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht stellen.
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt.
Zuständig ist das Standesamt der Stadt Halle (Saale), wenn die antragsberechtigte Person in Halle (Saale) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
Wenn Sie berechtigt sind, eine Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Register zu beantragen, können Sie den Antrag schriftlich und elektronisch bei dem Standesamt einreichen, das die Lebenspartnerschaft nachbeurkundet hat:
Das Standesamt prüft den Antrag und die Berechtigung und stellt Ihnen anschließend die Urkunde oder den beglaubigten Ausdruck aus dem Register aus.
Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Anliegen online oder telefonisch.
Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, zum Beispiel durch eine Namensänderung oder eine Auflösung der Lebenspartnerschaft, wird der Lebenspartnerschaftseintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt. Auf Antrag kann eine neue Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt werden.
Wichtig!
Legen Sie bitte immer Originaldokumente vor.
Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden ist stets eine deutsche Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers erforderlich.
Sämtliche ausländischen Urkunden bedürfen der Legalisation durch die Deutsche Botschaft bzw. einer Apostille durch die Heimatbehörde. Für manche Staaten bedürfen die ausländischen Urkunden auch einer gesonderten Echtheitsüberprüfung durch die Deutsche Botschaft.
- § 5 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 35 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 48 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 50 Personenstandsgesetz (PStG)
- §§ 61 bis 66 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 17 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 37 Personenstandsgesetz (PStG)
Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen
28.07.2021
06108 Halle (Saale)
Mo: 09:00 - 12:00 Uhr nur mit Termin
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr nur mit Termin
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr nur mit Termin
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