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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Abweichen von Regelungen zur Nachtarbeitszeit beantragen

Beschreibung

Sie brauchen eine Bewilligung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn in Ihrem Unternehmen nachts länger gearbeitet werden soll.

Die Bewilligung der längeren Nachtarbeit ist gesetzlich vorgesehen für:

  • Schichtbetriebe
  • Bau- und Montagestellen
  • Saison- und Kampagnenbetriebe, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit durch eine Verkürzung der Arbeitszeit an anderen Tagen ausgeglichen wird

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale)

Baustellen, auf denen über einen längeren Zeitraum Arbeiten unter Einsatz von Geräten und Maschinen nach dem Anhang der 32. BImSchV oder anderer lärmintensiver Technik durchgeführt werden, sind gemäß § 22 BImSchG so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (Baustaub, Baulärm, Erschütterungen) verhindert werden und unvermeidbare Umweltbeeinträchtigungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Anwohnerinformation
Die Genehmigung beinhaltet eine Informationspflicht des Antragstellers gegenüber den von der Baumaßnahme betroffenen Anwohnern, welche bei einer reinen Informationspflicht mindestens drei Tage vorher zu erfolgen hat. Sollten die unvermeidbaren Lärmbelästigungen durch den Baulärm so hoch sein, dass der Richtwert für die Gesundheitsgefährdung von 60 dB (A) in der Nacht überschritten wird, müssen den betroffenen Anwohnern ab 65 dB (A) Ausweichquartiere angeboten werden, sofern baustellenzugewandte Schlafräume betroffen sind. Dafür beträgt die Angebots- bzw. Informationsfrist mindestens fünf Tage vor Beginn der Nachtarbeiten.  

  • Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt und sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

Es gibt keine Frist.

Je nach Prüfungsaufwand (in der Regel wenige Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen).

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale)

Beantragung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme

  • Widerspruch: Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz eingelegt werden.
  • Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

Sie beantragen die Bewilligung schriftlich mit folgenden Schritten:

  • Sie stellen beim Amt für Arbeitsschutz einen entsprechenden Antrag.
  • Sie reichen alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. 
  • Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Es geht Ihnen ein Gebührenbescheid zu.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale)

Zusätzliche Hinweise

Maschinen und Geräte dürfen nach § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV
 - in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
 - Kleinsiedlungsgebieten
 - Sondergebieten, die der Erholung dienen,
 - Kur- und Klinikgebieten,
- Gebieten die der Fremdenbeherbergung nach der Baunutzungsverordnung
- sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeheimen
an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr im Freien nicht betrieben werden, wenn sie im Anhang dieser Verordnung genannt sind.

In Gebieten, die nicht im § 7 der 32. BImSchV benannt sind und für Geräte und Maschinen, die nicht im Anhang dieser Verordnung enthalten sind, kann eine Bearbeitung auf der Grundlage des § 24 Bundesimmissionsschutzgesetz nach der AVV Baulärm erfolgen.

Für diese Sachverhalte gelten die Lärmwerte der AVV Baulärm. Dazu zählt vor allem die Einhaltung des gebietsbezogenen Immissionsrichtwertes.

Als Immissionsrichtwerte wurden festgesetzt für

  • a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen  70 dB(A) und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind,
  • b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen unter tagsüber 65 dB(A) untergebracht sind, nachts 50 dB (A),
  • c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen  tagsüber 60 dB (A) weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend nachts 45 dB (A) Wohnungen untergebracht sind,  
  • d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 55 dB (A), nachts 40 dB (A),
  • e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 50 dB (A), nachts 35 dB (A),
  • f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber 45 dB (A), nachts 35 dB (A).

Ergibt sich aus dem Antrag, dass es sich nicht um Gebiete, Geräte oder Maschinen der
32. BImSchV handelt, erteilt die zuständige Behörde, bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, einen Bescheid zur Zulässigkeit, Duldung oder Versagung der Bauarbeiten.

Grundsätzlich werden nur diejenigen nächtlichen Bauarbeiten, die mit schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden sind, positiv beschieden, sofern deren Ausführung nachweislich im öffentlichen Interesse liegt! Diese Genehmigung soll möglichst nicht  den kompletten Nachtzeitraum zur Sicherstellung einer angemessenen Nachtruhe für die betroffenen Anwohner umfassen.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Zuständige Stelle
Landesamt für Verbraucherschutz
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
Bemerkung: Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.
0345 52162200
0345 52162401

Montag       07:00 – 16:00 Uhr

Dienstag     07:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch     07:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr

Freitag        07:00 – 15:30 Uhr

Samstag     geschlossen

Sonntag      geschlossen

10
Anzahl:
Gebühren: nein
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Team Untere Immissionsschutz-/Abfallbehörde
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale)
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