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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Bildungs- und Teilhabeleistungen für junge Erwachsene bei Bezug von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung

Beschreibung

Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an junge Erwachsene.

Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Teil der Sozialhilfe zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben, können Sie altersunabhängig finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen Die Förderung betrifft folgende Bereiche:

Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

  • Für eintägige Ausflüge von Schulen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Ausflüge sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) werden gezahlt.
  • Sie
    • erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Teil der Sozialhilfe und
    •  besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule.
  • Ausflüge:
    • Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
  • Persönlicher Schulbedarf
    • Sofern Sie nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besuchen, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.
  • Schülerbeförderung
    • Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
    • Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
  • außerschulische Lernförderung
    • Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
    • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
    • Sie besuchen eine Schule.
    • Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel mit einer Schule) vereinbart.
    • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
  • Die zuständige Stelle informiert Sie über eventuell erforderliche Unterlagen.
  • Der sich für Antragstellende ergebende Rechtsweg ist im jeweiligen Bescheid zum Antrag dargestellt:
    • Widerspruch bei der Bescheid erteilenden Behörde
    • Klage vor dem Sozialgericht

Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert. Grundsätzlich gilt: Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in der Regel an das Sozialamt.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale)

Sie können über die Online-Terminvergabe einen Beratungstermin im Fachbereich Soziales anfragen.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Zuständige Stelle
Grundsicherung Team 1
Am Stadion 5
06122 Halle (Saale)
+49 345 2215535
+49 345 2215528

Mo: 09:00 - 12:30 Uhr
Di: 13:00 - 17:30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:30 Uhr
Fr: geschlossen
Sa: geschlossen
So: geschlossen

sowie nach Vereinbarung

Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
  • Antrag auf Zulassung als Leistungsanbieter für Lernförderung (Einzelanbieter)

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  • Antrag auf Zulassung als Leistungsanbieter für Lernförderung (Vereine, Verbände, Gewerbeverbände)

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  • Antrag für Anbieter für gesellschaftliche Teilhabe im Rahmen von Bildung und Teilhabe

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  • Bildung und Teilhabe - Klassenfahrten, Bestätigung der Schule oder KITA

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  • Bildung und Teilhabe - Lernförderung, Bescheinigung der Schule

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  • Datenschutzhinweis zur Zulassung von Lernförderanbietern nach BuT

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  • Datenschutzhinweise Bildung und Teilhabe

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  • Dozentenliste zum Zulassungsantrag Lernförderung

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  • Erklärung des Antragstellers auf Zulassung Lernförderung

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  • Kostenlose Schülerzeitkarte / Erstattung Fahrtkosten

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  • Leistungen für Bildung und Teilhabe (Antrag)

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  • Leistungen zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben - Bestätigung des Leistungsanbieters

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  • Lernförderung - Anwesenheitsnachweis (BuT)

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  • Lernförderung - Bestätigung des Anbieters (BuT)

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  • Lernförderung - Hinweise für die Lehrkraft (BuT)

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  • Schulausflüge, Antrag auf Leistungen nach §28 Abs.2 Satz 1 SGB II oder §34 Abs.2 Nr.1 SGB XII

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  • Schulausflüge, Nachweis Abrechnung des Schulausflugs gemäß §28 Abs.2 Satz 1 SGB II oder §34 Abs.2 Nr.1 SGB XII

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  • Übersicht der nach BuT zugelassenen Lernanbieter für die Stadt Halle (Saale)

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Weitere Stellen
Grundsicherung Team 2
Am Stadion 5
06122 Halle (Saale)
+49 345 2215545
+49 345 2215528