Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkten (z.B. Wanderzirkus) anzeigen
Beschreibung
Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter müssen Sie gewisse Tierveranstaltungen an wechselnden Orten anzeigen. Darunter fallen:
- nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe
- das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren
- und andere Einrichtungen in denen Tiere zur Schau gestellt werden
Diese Art von Tierveranstaltungen an wechselnden Orten müssen Sie der am Veranstaltungsort zuständigen Behörde vor der Ankunft anzeigen.
Unter Umständen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen dieser Art beschränken oder verbieten.
Dies kann unter anderem erforderlich sein, um Tierseuchen zu bekämpfen. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.
Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben).
- Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben)
- Veranstaltungserlaubnis
- Registriernummer
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.
- Fristtyp: Antragsfrist
- Jeder Ortwechsel ist der zuständigen Behörde beim Verlassen des bisherigen Ortes anzuzeigen.
- Dauer (bei Spanne): circa 1 bis 3 Wochen
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Anzeige.
Keiner
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe und andere Einrichtungen für die zur Schaustellung von Tieren an wechselnden Orten müssen Sie anzeigen. Dies geschieht bei der zuständigen Behörde. Diese Anzeige können Sie formlos stellen.
Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:
- Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:
- Angaben zum Veranstaltenden und der verantwortlichen Person
- Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
- Angaben zu den ausgestellten Tierarten
- Nähere Angaben zu den Räumen und Einrichtungen, die für die zur Schaustellung vorgesehen sind - Reichen Sie die geforderten Nachweise ein.
- Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
- Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
- Sie erhalten eine Bestätigung.
- Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
- Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen eine Rückmeldung zu.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
§ 16 Absatz 1a Tierschutzgesetz (TiersSchG)
Freie und Hansestadt Hamburg
- Bezirksamt Hamburg Altona -
27.04.2023