Ausnahme vom Naturschutz beantragen
Beschreibung
Zuständig für den Naturschutz und die Umsetzung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden. Das Landesverwaltungsamt als obere Naturschutzbehörde weist Naturschutzgebiete aus und betreut diese, kann aber auch Ausnahmegenehmigungen von den Verboten der Naturschutzgebiete erteilen sowie artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen ausstellen. Für artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind in einigen Fällen auch die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
Wald, Befreiung von Verboten
Eine Waldwiese zu mähen ist verboten. Eine Ausnahme vom Verbot kann von der Unteren Forstbehörde genehmigt werden, wenn entsprechende Gründe (z.B. zur Gewinnung von Heu) vorliegen. Es können auch andere Ausnahmen von Verboten des Waldgesetzes und der Feld- und Forstordnung beantragt werden (z.B. für die Durchführung von Veranstaltungen oder Waldflächen sperren).
Weiterhin können Sie sich an den Bereich Landwirtschaft und Forsten wenden, wenn Sie eine kleine Waldfläche heranziehen möchten oder wissen möchten, ob ein Gebiet Waldstatus besitzt.
formloser Antrag und Kartenauszug
Gebühr zwischen 18,00 und 180,00 Euro
entsprechend der zu bearbeitenden Antragsmenge, i.d.R. 4 Wochen
Die Zuständigkeit liegt bei den Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Antragstellung erfolgt persönlich oder schriftlich
06003 Halle (Saale)
06118 Halle (Saale)
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr
Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
06122 Halle (Saale)