Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
Beschreibung
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
Für die Aufteilung von Gebäuden in Sondereigentum (Wohnungen und sonstiges Teileigentum) können Sie die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen. Diese ist für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch nach dem Wohnungseigentumsgesetz notwendig.
Es kann grundsätzlich nur eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für sämtliche Gebäude auf einem Grundstück erteilt werden.
- Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise, der kreisfreien Städte oder der großen kreisangehörigen Städte
- Registrierung der Unterlagen
- Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
- Prüfung der Unterlagen
- Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
- Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin
Wenden Sie sich an das Bauordnungsamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
- das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
- die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
- das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein
- Lageplan (Liegenschaftskarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
- Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
- Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
- Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)
- unterschriebener Antrag
- Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug; ggf. Kaufvertrag)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte (nicht älter als 6 Monate)
- Wohnflächenberechnung
- Handelsregisterauszug bei Antragstellung durch Firmen (nicht älter als 6 Monate)
- Lageplan
- kompletten Bauzeichnungen (Grundrisse aller Geschosse, Schnittzeichnung, Ansichten) entsprechend Baugenehmigung bzw. genehmigtem Bestand
Die Nutzungseinheiten sind in den Grundrissen durch arabische Ziffern fortlaufend zu nummerieren (jeder Raum muss die Nr. "seines" Eigentumsteiles tragen). Die Zeichnungen müssen mindestens 2-fach eingereicht werden. Im Antrag ist die präzise Grundstücksbezeichnung (Straße, Haus-Nr., Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuch vom ...... Blatt ......) anzugeben.
Die Gebühr hängt von dem Verwaltungsaufwand ab.
Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Anzahl zu bildender Eigentumseinheiten. Sie werden nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) erhoben.
- keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
- durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden
2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
- kein vom Bund/Land vorgegebener Vordruck
- von den zuständigen Behörden selbst entwickelte Formulare sind zu erfragen
Der Antrag ist in schriftlicher Form einzureichen. Es sind in Sachsen-Anhalt keine Formulare vorgeschrieben.
Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
06108 Halle (Saale), Stadt
Mitarbeiter*innen
Hr. Matthias Thielicke-Bendix
06122 Halle (Saale), Stadt
Fr. Simone Tschacher-Gebler
06122 Halle (Saale), Stadt
06122 Halle (Saale), Stadt
06122 Halle (Saale), Stadt