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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Verpflichtungserklärung abgeben

Beschreibung

Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich eine dritte Person dem Staat gegenüber, für die Kosten des Lebensunterhaltes eines Ausländers aufzukommen, um diesem zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen, sofern er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Damit verbunden sind regelmäßig auch die Ausreise- oder ggf. Abschiebungskosten. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist entbehrlich, wenn der Ausländer (Gast) selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern und dies in der jeweiligen Botschaft nachweist.

Bei Eintritt des Verpflichtungsfalles sind sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden müssen.

Eine Verpflichtungserklärung kann von natürlichen und juristischen Personen (z. B. Unternehmen, karitativen Verbänden) abgegeben werden. Die Abgabe der Verpflichtungserklärung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht zulässig. Die persönliche Vorsprache des Verpflichtungsgebers ist erforderlich.

Die Verpflichtungserklärung stellt keine Verpflichtung gegenüber dem eingeladenen Ausländer dar. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht es staatlichen Stellen, Sie (als Verpflichtungsgeber) finanziell in Anspruch zu nehmen, falls wegen des Aufenthalts des Ausländers öffentliche Mittel eingesetzt werden müssen, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen (beispielsweise Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer dafür Beiträge bezahlt hat).

  • Identitätsnachweise
  • Einkommensnachweise (z. B. Gehaltsbescheinigungen, Sparbücher mit Sperrvermerk, Bankbürgschaften)
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Verpflichtungserklärung für Aufenthalte von max. 3 Monaten durch natürliche Personen:

  • Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses; bei Ausländern Vorlage des Reisepasses einschließlich Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von mind. 6 Monaten
  • ausgefülltes Formular „Antrag auf Entgegennahme einer Verpflichtunsgserklärung“
  • bei Arbeitnehmern : Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate
  • bei Selbständigen: Betriebswirtschaftliche Auswertung der letzten 6 Monate bzw. des abgelaufenen Geschäftsjahres oder Einkommensbescheinigung des Steuerberaters

Hinweis: Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann ebenso durch einen zu Gunsten der Stadt Halle (Saale) gesperrten Geldbetrag erbracht werden. Hierzu wenden Sie sich bitte vorab an die Ausländerbehörde Halle. Ansonsten kann dem/der Verpflichtungserklärenden nur eine Kopie der Verpflichtungserklärung ausgehändigt werden. 

Verpflichtungserklärung für Aufenthalte von max. 3 Monaten durch juristische Personen: 

  • Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses; bei Ausländern Vorlage des Reisepasses einschließlich Aufenthaltstitel (mit Gültigkeit von mind. 6 Monaten) des handelnden Vertretungsberechtigten oder des Bevollmächtigten
  • Handels- oder Vereinsregisterauszug; andernfalls Gewerbeanmeldung
  • Bei Bevollmächtigten: Vollmacht sowie Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses des Vollmachtgebers
  • ausgefülltes Formular „Antrag auf Entgegennahme einer Verpflichtunsgserklärung“
  • ggf. Einkommensbescheinigung

Hinweis: Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann ebenso durch einen zu Gunsten der Stadt Halle (Saale) gesperrten Geldbetrag erbracht werden. Hierzu wenden Sie sich bitte vorab an die Ausländerbehörde Halle. Ansonsten kann dem/der Verpflichtungserklärenden unter Umständen nur eine Kopie der Verpflichtungserklärung ausgehändigt werden.  

Verpflichtungserklärung für längerfristige Aufenthalte:

Bitte wenden Sie sich vorab an die Ausländerbehörde Halle.

gemäß Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 25,00 Euro

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Die Gebühr für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung beträgt gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 12  AufenthV 29,00 Euro

Wenden Sie sich an die vor Ort zuständige Stelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Für die Beratung/Beantragung können Sie einen Termin, telefonisch über die Telefonnummern 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) und 0345-2210 oder per E-Mail über auslaenderbehoerde@halle.de vereinbaren. Antragsunterlagen können mit der Post an

Stadt Halle (Saale) 
Abteilung Einreise und Aufenthalt 
Marktplatz 1 
06100 Halle (Saale)

oder per E-Mail an auslaenderbehoerde@halle.de eingereicht werden. Sie erhalten dann einen Termin.
               
    

§5 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 21 Visakodex iVm Art. 6) Abs. 1 c) Grenzkodex

§§ 66, 68 AufenthG

Zuständige Stelle
Abteilung Einreise und Aufenthalt
Am Stadion 5
06122 Halle (Saale), Stadt
115
  • Datenschutzhinweis Aufenthaltsgestattung

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  • Einladung und Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz für visapflichtige Ausländer

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  • Erklärung des Verpflichtungserklärenden vor der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung

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  • Merkblatt zur Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz

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