Sprunglinks

Bürgerservice

WO?

Geben Sie Ihren Wohnort ein oder den Ort, in dem Sie Kontakt mit der Verwaltung aufnehmen möchten oder nutzen Sie die Standortermittlung.

WAS?
play_arrow
Geben Sie hier Wörter ein, die beschreiben, was Sie suchen (z.B. Baum fällen) oder eine Lebenssituation (z.B. Hausbau, Heirat).
Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Auskunft über den Winterdienst erhalten

Beschreibung

Die Zuständigkeit für den Winterdienst auf Sachsen-Anhalts Straßen liegt bei den Ordnungsämtern der jeweiligen Gemeinden, Städte oder Landkreise. Somit hat der Straßenbaulastträger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen der Fahrbahn auch weiterhin die Straßen sicher befahrbar sind.

Innerhalb von Ortsdurchfahrten gestaltet sich die Situation verschieden. Der Winterdienst des Straßenbaulastträgers bezieht sich im Zuge von Ortsdurchfahrten nur auf die Fahrbahn der Straße. Der Winterdienst auf Fuß- und Radwegen regelt sich dagegen nach den aktuellen Satzungen der Städte, Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften. Nähere Informationen erhalten Sie dort.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Anliegerpflichten auf Gehwegen:

Auf der Grundlage der aktuell gültigen Straßenreinigungssatzung der Stadt Halle (Saale) sind die an eine öffentliche Straße bzw. Gehweg anliegenden Grundstückseigentümer für den Winterdienst vor ihren Grundstücken verantwortlich. Diese Regelung trifft für alle Straßen unabhängig von der Einstufung in die einzelnen Reinigungsklassen zu. Dabei ist zu beachten, dass die Anliegerpflicht für alle an das Grundstück angrenzenden Straßen bzw. Gehwege gilt und nicht nur für den Zugangsbereich des betreffenden Grundstückes.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

kostenlos

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Der Winterdienst für die Anlieger ist im Einzelnen wie folgt geregelt:

1. Grundsatz:

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Handelt es sich um Straßen oder Straßenteile, die keine Gehwege haben, so ist ein entsprechend breiter Streifen (1,50 m) an den Rändern der Straße von Schnee und Eis freizuhalten.

2. Fußgängerüberquerungen:

Bei Gehwegen, die sich an Fußgängerüberwegen oder -überquerungen befinden, sind die Übergänge vom Gehweg zur Fahrbahn für die Fußgänger freizuhalten.

3. Haltestellen:

An Straßenbahn- und Bushaltestellen sowie an Taxihalteplätzen ist der Winterdienst durch die jeweiligen Anlieger so durchzuführen, dass ein ungehinderter Ein- und Ausstieg der Fahrgäste möglich ist. Ablagerungen von Schnee an der Einstiegskante sind nicht zulässig.

4. Verwendung von Streusalz:

Die Verwendung von Salz und sonstigen auftauenden Stoffen auf Gehwegen ist prinzipiell nicht gestattet.
Ausnahmen von dieser Regelung sind nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: 

  • a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie extreme Schnee- und Eisglätte sowie bei Eisregen
  • b) auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefälle- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen

Achtung!
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee, der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf auf und an diesen Flächen nicht abgelagert werden.

5. Winterdienstzeiten:

wochentags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr
sonnabends zwischen 8.00 und 20.00 Uhr
sonn- und feiertags zwischen 9.00 und 20.00 Uhr

In diesen Zeiten gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach dem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am darauffolgenden Tag zu den letztgenannten Zeiten zu beseitigen.

Der Straßenwinterdienst wird bei Dringlichkeit A und B in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr (siehe Streu- und Räumplan) durchgeführt.

Straßen von A bis Z, Hauptzugangswege zu Parkplätzen inklusive Behindertenparkplätzen sowie Fußgängerbereichen, die durch die Stadt geräumt werden, entnehmen Sie bitte den entsprechenden Merkblättern unter dem Punkt Satzungen, Formulare, Merkblätter.

Entsprechend § 7 der Straßenreinigungssatzung kann derjenige, der seinen Pflichten nicht nachkommt, mit einem Bußgeld in Höhe bis zu 2.500 EUR belangt werden.

Zuständige Stelle
Team Straßen- und Winterdienst
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2214812
+49 345 2214846
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Fr. Sabine Gröper

Position: Sachbearbeiterin Haushalt, Sondernutzung Mülltonnen
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2214805
+49 345 2214846
Sachbearbeiterin Haushalt, Sondernutzung Mülltonnen
11.02

Hr. Hartmut Landherr

Position: Sachbearbeiter Anliegerpflichten
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2214398
+49 345 2214846
Sachbearbeiter Anliegerpflichten
11.06

Hr. Jens Schlauch

Position: Sachbearbeiter Anliegerpflichten
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2211353
+49 345 2214846
Sachbearbeiter Anliegerpflichten
11.06

Hr. David Zimmermann

Position: Teamleiter
Neustädter Passage 18
06108 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2214812
+49 345 2214846
Teamleiter
11.01.

  • Winterdienst - Geräumte Fußgängerbereiche

    Download
  • Winterdienst - Geräumte Hauptzugangswege zu Parkplätzen und Behindertenparkplätzen

    Download
  • Winterdienst - Geräumte Radwege, Merkblatt

    Download
  • Winterdienst - Geräumte Straßen von A - Z, Dringlichkeitsstufe A und B - Merkblatt

    Download
  • Winterdienst - Geräumte Straßen von A - Z, Dringlichkeitsstufe C - Merkblatt

    Download
  • Winterdienst - Vernünftiger Umgang mit Streusalz

    Download
Karte