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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Ausbuchung eines Grundstück im Grundbuch beantragen

Beschreibung

Jedes Grundstück ist im Grundbuch an besonderer Stelle auf einem eigenen Grundbuchblatt ausgewiesen. Für Grundstücke gilt grundsätzlich eine Buchungspflicht im Grundbuch.

Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit, z.B. Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Kirchen oder öffentliche Wege.

Ein Grundstück, dass von der Buchungspflicht befreit ist, aber gleichwohl im Grundbuch eingetragen ist, kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch ausscheiden, d.h. ausgebucht werden. Dies setzt voraus, dass Belastungen des Grundstücks nicht vorhanden sind.

  • Schriftlicher Antrag des Eigentümers
  • Der (neue) Eigentümer ist gemäß § 3 Absatz 2 GBO vom Buchungszwang befreit. Dies sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere Kommunalverbände, die Kirchen, Klöster und Schulen, Eigentümer von Wasserläufen, öffentlichen Wegen, sowie von Grundstücken, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind.
  • Eintragungen, durch die das Recht des Eigentümers betroffen sind, sind nicht vorhanden.
  • Die Rechte in Abteilung II und Abteilung III sind gelöscht worden.

Schriftlicher Antrag des Eigentümers mit Angabe des betreffenden Grundstücks

Für die Ausbuchung wird keine Gebühr erhoben.

Wenden Sie sich an das Grundbuchamt.

Der Ausbuchungsvermerk des Grundbuchamtes ist in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einzutragen. Werden alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke ausgebucht, so ist das Blatt zu schließen.

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Zuständige Stelle
Amtsgericht Halle (Saale)
Thüringer Straße 16
06112 Halle (Saale), Stadt
06095 Halle (Saale), Stadt
0345 2200
0345 2205030

Bemerkung: Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten. Weitere Informationen zum E-Mail-Verkehr und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://lsaurl.de/justizemail. Die Datenschutzerklärung des Gerichts finden Sie unter https://lsaurl.de/aghaldsgvo.

Allgemein (Gilt nicht für Beratungshilfe)
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 -12:00 Uhr und 15:00 -17:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Beratungshilfe (nur an folgenden Tagen!)
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -17:00 Uhr

Zahlstelle / Gerichtskasse
Montag 08:30 - 12:15 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:15 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:15 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:15 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

Linie 30
2 und 5
Anzahl:
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
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