Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen
Beschreibung
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt". Dies hat u. a. zur Folge, dass Fahrzeuge max. 7 Jahre lang wieder ohne Neuabnahme zugelassen werden. Es ist lediglich eine Hauptuntersuchung erforderlich. Dies bringt eine Erleichterung für den Halter, der außerdem die Kosten für eine Neuabnahme einspart.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt müssen Sie den kürzesten Weg (ohne Umweg) nehmen.
Das Fahrzeug muss außer Betrieb gesetzt werden (ehemalige Stilllegung), wenn es aus dem Verkehr gezogen werden soll.
Bei Diebstahl
Nach Diebstahl des Fahrzeuges muss die Außerbetriebsetzung (ehem. Stilllegung) beantragt werden.
Bei Wechselkennzeichen
Soll nur eines der beiden mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge Außerbetrieb gesetzt werden, so ist die entsprechende Zulassungsbescheinigung Teil I und der fahrzeugbezogene Teil dieses Kennzeichens mit der aufgebrachten Stadt-Siegelplakette zu deren Entfernung vorzulegen.
Das gemeinsame und fahrzeugbezogene Kennzeichenteil an dem verbleibenden Fahrzeug kann weitergeführt werden.
Bei einer Außerbetriebsetzung auch des zweiten Fahrzeuges bzw. gleichzeitiger Außerbetriebsetzung beider Fahrzeuge, ist die zweite Zulassungsbescheinigung Teil I, das gemeinsame Kennzeichenteil sowie die fahrzeugbezogenen Kennzeichenteile mit den Stadt-Siegelplaketten zu deren Entfernung vorzulegen.
Die Antragstellung kann persönlich durch den Fahrzeughalter erfolgen oder durch Dritte.
Sie haben die Möglichkeit, einen Termin für Ihr Anliegen online zu vereinbaren.
Bei allgemeiner Außerbetriebsetzung und bei Außerbetriebsetzung von Fahrzeungen mit Wechselkennzeichen kann die Abmeldung kann auch per Online-Verfahren (internetbasierte Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen) erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Fahrzeug neue Kennzeichen, Siegelplaketen und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ab dem 02.01.2015 zugeteilt wurde.
Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Jedoch können Fahrzeuge auch in jeder anderen Stadt/jedem anderen Landkreis abgemeldet werden.
- Zulassungsbescheinigung I (alt: Fahrzeugschein), wenn der Halter persönlich erscheint.
Wenn eine beauftragte Person die Außerbetriebsetzung vornimmt, hat diese eine vom Halter gefertigte formlose Erklärung vorzulegen, woraus die Berechtigung ersichtlich ist. - Wenn das Fahrzeug auf eine juristische Person zugelassen war, ist grundsätzlich die Zulassungsbescheinigung II vorzulegen.
- Bei einer eingetragenen Sicherungsübereignung wird die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II durch die schriftliche Zustimmung der Bank zur Außerbetriebsetzung ersetzt. - Kennzeichenschilder
- Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder
- formlose Verbleibserklärung bzw. Verwertungsnachweis (bei Entsorgung von PKW's und Klein-LKW's bis 3,5t Gesamtgewicht im Ausland bzw. deren Verwertung im Inland)
Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen wird bei einer Außerbetriebsetzung benötigt:
- gültiges Ausweisdokument der antragstellenden Person
Bei einer Außerbetriebsetzung aufgrund von Fahrzeugdiebstahl wird benötigt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
- Anzeige bei der Polizei
Bei Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen wird benötigt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
- amtliches Kennzeichen
- gültiges Ausweisdokument der antragstellenden Person
Bei Vorsprache eines Bevollmächtigten:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
- amtliches Kennzeichen
- schriftliche Vollmacht vom Vollmachtgeber und gültiges Ausweisdokument des Bevollmächtigten
Gebühr: 6,90 EURVorkasse: NeinAußerbetriebsetzung innerhalb und außerhalb des Zulassungsbezirkes. Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen.
Bei einer Außerbetriebsetzung:
- 7,80 Euro bei Vorsprache in der Zulassungsbehörde
- 5,70 Euro bei einer Online-Abmeldung (Internetbasierte Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen; s. u. Zusätzliche Hinweise)
- zusätzlich 5,10 EUR bei gleichzeitiger Vorlage eines Verwertungsnachweises (Verschrottungsprotokoll, gilt nur für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, bis 3,5t)
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte in der Zulassungsbehörde gezahlt werden.
Bei einer Außerbetriebsetzung aufgrund von Fahrzeugdiebstahl:
- 7,80 Euro bei Vorsprache in der Zulassungsbehörde
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte in der Zulassungsbehörde gezahlt werden.
Bei einer Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen:
- 7,70 Euro bei Vorsprache in der Zulassungsbehörde
- 5,70 Euro bei einer Online-Abmeldung (Internetbasierte Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen; s. u. Zusätzliche Hinweise)
- zusätzlich 5,10 EUR bei gleichzeitiger Vorlage eines Verwertungsnachweises (Verschrottungsprotokoll, gilt nur für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, bis 3,5t)
Die Gebühren können in bar oder per EC-Karte in der Zulassungsbehörde gezahlt werden.
Zu beachten ist eine wichtige Neuerung bezüglich der Wiederzuteilung des Kennzeichens:
Fahrzeuge, die ab dem 01.03.07 außer Betrieb gesetzt werden, "behalten" nicht mehr automatisch "ihr" Kennzeichen. Dieses wird künftig nach kurzer Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben. Wenn Sie dieses Kennzeichen anschließend wieder für die spätere Wiederzulassung verwenden möchten, sollten Sie unbedingt eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der Zulassungsbehörde vornehmen lassen.
Bei Fahrzeugen, die vor dem 01.03.2007 nach altem Recht stillgelegt wurden, werden die Kennzeichen erst 18 Monate nach Stilllegung freigegeben.
Die Bearbeitung erfolgt sofort.
06122 Halle (Saale), Stadt
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