Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)
Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen
Beschreibung
Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind vor ihrer beabsichtigten Aufnahme anzuzeigen.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt, Referat 401, Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz.
Neben der konkreten Sammlung muss die Tätigkeit als Sammler nach § 53 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) angezeigt werden.
§ 18 Absatz 1 KrWG