Beseitigung von Anlagen anzeigen
Beschreibung
Nach § 60 Abs.3 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) ist die Beseitigung von
- Anlagen nach § 60 Abs. 1 BauO LSA,
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
verfahrensfrei.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Der Abbruch von baulichen Anlagen ist mindestens einen Monat vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sollen nicht freistehende Gebäude abgebrochen werden, so muss die Standsicherheit der Nachbargebäude, an die das abzubrechende Gebäude angebaut ist, nachgewiesen und ggf. durch die Bauaufsicht geprüft sein. Ausnahmen von der Anzeigepflicht sind im § 60 Abs. 3 der Bauordnung Land Sachsen-Anhalt geregelt.
- ausgefülltes amtliches Anzeigeformular
- ausgefülltes Antragsformular
(Link auf Formular des Landes Sachsen-Anhalt - Anzeige zur Beseitigung von Anlagen) - Lageplan
- Nachweis der Standsicherheit der Nachbargebäude bei nicht freistehenden Gebäuden
Es fallen keine Gebühren an.
Die Gebühr wird auf der Grundlage der Baugebührenverordnung (hier nur für eventuelle Prüfung statischer Nachweise) erhoben.
Antragsfrist: 1 MonatVor Beginn der Beseitigung
sofort
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und den Städten Naumburg, Stendal, Köthen, Weißenfels und Zeitz.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner oder eine qualifizierte Tragwerksplanerin im Sinne des § 65 Abs. 2 BauO LSA beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner oder die qualifizierte Tragwerksplanerin zu überwachen. § 65 Abs. 2 Satz 3 BauOLSA gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften neben der Bauordnung, wie z. B. nach Denkmalschutzgesetz oder nach Sanierungsrecht, sind gesondert bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Eine Beratung zu diesbezüglichen Fragen und zu Fragen der Anzeige und eventueller Nachweise nach Bauordnung erfolgt auf Nachfrage (siehe Ansprechpartner/in).
06122 Halle (Saale), Stadt
Mo. nach Vereinbarung
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)
Mi. nach Vereinbarung
Do. nach Vereinbarung
Fr. nach Vereinbarung
Sa. geschlossen
So. geschlossen
Mitarbeiter*innen
Hr. Matthias Thielicke-Bendix
06122 Halle (Saale), Stadt
Fr. Simone Tschacher-Gebler
06122 Halle (Saale), Stadt