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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Beseitigung von Anlagen anzeigen

Beschreibung

Nach § 60 Abs.3 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) ist die Beseitigung von

  1. Anlagen nach § 60 Abs. 1 BauO LSA,
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

verfahrensfrei.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung der zuständigen Stelle anzuzeigen.
 

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Der Abbruch von baulichen Anlagen ist mindestens einen Monat vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sollen nicht freistehende Gebäude abgebrochen werden, so muss die Standsicherheit der Nachbargebäude, an die das abzubrechende Gebäude angebaut ist, nachgewiesen und ggf. durch die Bauaufsicht geprüft sein. Ausnahmen von der Anzeigepflicht sind im § 60 Abs. 3 der Bauordnung Land Sachsen-Anhalt geregelt.

  • ausgefülltes amtliches Anzeigeformular
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
  • ausgefülltes Antragsformular  
    (Link auf Formular des Landes Sachsen-Anhalt - Anzeige zur Beseitigung von Anlagen)
  • Lageplan
  • Nachweis der Standsicherheit der Nachbargebäude bei nicht freistehenden Gebäuden

Es fallen keine Gebühren an.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Die Gebühr wird auf der Grundlage der Baugebührenverordnung (hier nur für eventuelle Prüfung statischer Nachweise) erhoben.

Antragsfrist: 1 Monat
Vor Beginn der Beseitigung

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

sofort

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und den Städten Naumburg, Stendal, Köthen, Weißenfels und Zeitz.

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner oder eine qualifizierte Tragwerksplanerin im Sinne des § 65 Abs. 2 BauO LSA beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner oder die qualifizierte Tragwerksplanerin zu überwachen. § 65 Abs. 2 Satz 3 BauOLSA gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften neben der Bauordnung, wie z. B. nach Denkmalschutzgesetz oder nach Sanierungsrecht, sind gesondert bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Eine Beratung zu diesbezüglichen Fragen und zu Fragen der Anzeige und eventueller Nachweise nach Bauordnung erfolgt auf Nachfrage (siehe Ansprechpartner/in).

Zuständige Stelle
Abteilung Baugenehmigung
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2216306
+49 345 2216302

Mo. nach Vereinbarung

Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)

Mi. nach Vereinbarung

Do. nach Vereinbarung

Fr. nach Vereinbarung

Sa. geschlossen

So. geschlossen

Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Mitarbeiter*innen

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