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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Gaststättengewerbe anzeigen

Beschreibung

Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Wer in der Stadt Halle (Saale) ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies spätestens vier Wochen vor Beginn der Tätigkeit beim Team Gewerbe des Fachbereiches Sicherheit anzeigen. Die Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG LSA ist unabhängig von der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO zu erstatten.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht.

  • In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben.

Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.

  • Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
  • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis und aus dem vom zentralen Vollstreckungsportal geführten Schuldnerverzeichnis
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Eine wahrheitsgemäße und vollständig ausgefüllte Anzeige wird vorausgesetzt.

Für Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken oder alkoholische Getränke (Flaschenbier) zum Mitnehmen über die Straße abgeben wollen, ist eine Zuverlässigkeitsprüfung vorgesehen. Dazu sind folgende Unterlagen zusammen mit der Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG einzureichen:

  • Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
  • Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis beim Amtsgericht
  • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal, zu beantragen unter www.vollstreckungsportal.de
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der zuständigen Gemeinde

Ist der Anzeigende eine juristische Person, so sind neben den oben genannten Unterlagen für den Geschäftsführer folgende Unterlagen für die juristische Person einzureichen:

  • Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Insolvenzgericht beim Amtsgericht
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der zuständigen Gemeinde

Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit entfällt, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die nicht älter als 1 Jahr ist.

Die Anzeigen können innerhalb der Sprechzeiten eingereicht werden. Für die Bearbeitung der Anzeige mit Zuverlässigkeitsprüfung wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 150,00 € fällig.
Die Gebührenentrichtung ist nur zu den Kassenzeiten und nur per EC-Lastschriftverfahren möglich.

Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
  • Erstanzeige ohne Zuverlässigkeitsprüfung: 100,00 Euro
  • Änderungsanzeige ohne Zuverlässigkeitsprüfung: 30,00 Euro (dazu zählt auch die Anzeige für die Aufgabe des Betriebes)
  • Erst- oder Änderungsanzeige mit Zuverlässigkeitsprüfung je nach Verwaltungsaufwand: 150,00 bis 700,00 Euro

Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.

Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Die Anzeige über den Beginn des Gaststättengewerbes wird unverzüglich weitergeleitet an:

  • Fachbereich Bauen, Abt. Baugenehmigung
  • Fachbereich Gesundheit, Team Lebensmittelüberwachung
  • Fachbereich Gesundheit, Gesundheitsschutz
  • Fachbereich Umwelt, Untere Immissionsschutzbehörde

Für den Jugendschutz und den Nichtraucherschutz ist das Team Gewerbe zuständig.

Weitere Informationen zum Jugendschutz finden Sie auf der Seite Kinder- und Jugendschutz.

Zuständige Stelle
Team Gewerbe
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2211405
+49 345 2211375

Mo: geschlossen
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr: geschlossen
Sa: geschlossen
So: geschlossen

Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Mitarbeiter*innen

Hr. Ron Sonntag

Position: Sachbearbeiter Gaststätten

Fr. Martina Krause

Position: Sachbearbeiterin Gaststätten

Hr. Uwe Köhmstedt

Position: Sachbearbeiter Gaststätten

  • Gaststättengewerbe - Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG LSA

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  • Gewerberecht, Datenschutzhinweis

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  • Merkblatt zum Kinder- und Jugendschutz für das Gaststättengewerbe - § 2 Abs. 1 GastG LSA

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