Außerordentliche Prüfung von überwachungsbedürftiger Anlagen durchführen
Beschreibung
Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
Nach Eingang einer entsprechenden Schadensmeldung oder auch auf eigenes Betreiben bei einem besonderen Anlass kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen. Diese hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen.
Zuständig ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
Eintritt eines Schadenfalls oder eines sonstigen besonderen Anlasses (z.B. bei einem Unfall mit unklarer Ursache).
Unterlagen sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird von sich aus tätig.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz
06003 Halle (Saale), Stadt
06112 Halle (Saale), Stadt
Auf Grund der Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden im Landesverwaltungsamt in allen seinen Dienstgebäuden in Halle (Saale), Magdeburg und Dessau-Roßlau keine Sprechstunden oder spontane Beratungsgespräche statt.
Dabei wird die Arbeit der Behörde selbstverständlich nicht eingestellt, aber es wird gebeten, von persönlichen Besuchen Abstand zu nehmen, um die Verbreitung des Coronavirus auf diesem Wege einzuschränken. Nach wie vor steht das Landesverwaltungsamt allen Kunden mit Rat und Tat zur Verfügung. Anliegen können in den einzelnen Referaten per E-Mail oder telefonisch geklärt werden.
06846 Dessau-Roßlau, Stadt