Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug eines Elternteils zu minderjährigen Deutschen beantragen
Beschreibung
Sie können zu Ihrem deutschen, minderjährigen, ledigen Kind nachziehen, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen, das Personensorgerecht für das deutsche Kind innehaben und beabsichtigen, dieses auch auszuüben.
Personensorge umfasst das Recht und zugleich die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Minderjährig ist das Kind, wer es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ledig ist, wer nicht verheiratet ist und es auch noch nicht war; auch wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, ist nicht ledig
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist Ihnen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Sie können zu Ihrem Kind auch nachziehen, wenn Sie kein Personensorgerecht innehaben. Voraussetzung ist, dass Sie mit Ihrem Kind bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland führen. Eine familiäre Lebensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht. Liegen die Voraussetzungen vor, entscheidet die Behörde im Wege des Ermessens über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird für mindestens ein Jahr erteilt.
Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Erwerbstätigkeit.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des eAT genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den eAT bei der Ausländerbehörde abholen.
Der eAT ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Die Antragstellung kann nur persönlich erfolgen, da für den eAT Fingerabdrücke erfasst werden müssen.
Für die Beratung/Beantragung können Sie einen Termin, telefonisch über die Telefonnummern 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) und 0345-2210 oder per E-Mail über auslaenderbehoerde@halle.de vereinbaren. Antragsunterlagen können mit der Post oder elektronisch über auslaenderbehoerde@halle.de eingereicht werden. Sie erhalten dann einen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde.
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Ihr Kind ist minderjährig, ledig und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie haben das Personensorgerecht über Ihr Kind und wollen dieses ausüben oder führen als nicht personensorgeberechtigter Elternteil bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind in Deutschland.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
Eine Ausländerin oder ein Ausländer ist mit dem erforderlichen Visum eingereist oder ist berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen.
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- Visum, soweit dies für die Einreise erforderlich war
- Geburtsurkunde Ihres Kindes
- Ggfls. Nachweis über das Sorgerecht
- Ggfls. Nachweise über die Führung der familiären Lebensgemeinschaft
- Aktuelle Meldebescheinigung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Zuzüglich zu den oben genannten Dokumenten bzw. inhaltlich konkretisiert sind einzureichen:
- vollständig ausgefüllter Formblattantrag
- Geburtsurkunde des Kindes mit Eintragung beider Elternteile bei Ersterteilung (Kopie)
- Vorlage der gemeinsamen Sorgerechtserklärung nach §§ 1626a ff. BGB bei nicht miteinander verheirateten Eltern bei Ersterteilung (Kopie)
- Bei keinem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind: Nachweis der Ausübung der Personensorge durch z. B. Erklärung des anderen Elternteils zur Betreuung des Kindes mit Kopie des Personalausweises, Reisepasses, Nachweis der Unterhaltszahlungen, sonstige Beistandsleistungen (Kopien sind zu fertigen)
Originale sind vorzulegen, Kopien sind vor der Abgabe zu fertigen.
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweise:
- Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
- Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Die Bearbeitungsgebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind bei Antragstellung zu entrichten und betragen:
- 100 EUR für die Ersterteilung mit einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr
- 96 EUR für die Verlängerung bis zu drei Monaten
- 93 EUR für die Verlängerung von mehr als drei Monaten
- 98 EUR für den Zweckwechsel des Aufenthaltstitels
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis oder – wenn Sie sich in Deutschland rechtmäßig ohne Visum aufhalten – innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
etwa sechs bis acht Wochen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Dieser kann ausschließlich bei der Bundesdruckerei bestellt werden. Hier ist nach der Beantragung mit Wartezeiten von 4 bis 6 Wochen zu rechnen.
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 4 Aufenthaltsgesetz
Gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.
Wird dem Widerspruch durch die Ausländerbehörde nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich
- Persönliches Erscheinen erforderlich
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
06122 Halle (Saale), Stadt
Sprechzeiten (nur mit Termin)
Mo: 08:00 - 15:30 Uhr
Di: 08:00 - 18:00 Uhr
Mi: 08:00 - 15:30 Uhr
Do: 08:00 - 15:30 Uhr
Fr: 08:00 - 12:00 Uhr
Sa: geschlossen
So: geschlossen