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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Bildung neuer Flurstücke beantragen

Beschreibung

Wenn Sie ein bestehendes Flurstück in mehrere selbständige Flurstücke, z. B. zwecks Verkauf, aufteilen lassen wollen, müssen Sie einen Antrag beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) oder bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stellen.

Zur Bildung von neuen Flurstücken wird dann entweder eine Liegenschaftsvermessung durchgeführt oder die Flurstücksbildung erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne örtliche Vermessungsarbeiten. Welcher Sachverhalt auf Ihren konkreten Einzelfall zutrifft, erläutern Ihnen die Vermessungsstellen gern im Einzelnen.

Möglichkeiten der Flurstücksbildung mit Liegenschaftsvermessung:

Zerlegung von Flurstücken
Bei der Vermessung werden die Geometrie und die Größe des neuen Flurstückes vor Ort erfasst sowie die Grenzpunkte in der Regel mit Grenzmarken gekennzeichnet (beispielsweise durch Grenzsteine). Mit Abschluss der Vermessungsarbeiten wird in einem Grenztermin über das Ergebnis der Vermessung eine Niederschrift aufgenommen. Jedes neue Flurstück wird anschließend unter einer eigenen Flurstücksnummer in die Nachweise des Liegenschaftskatasters eingetragen.

Sonderung (Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung)
Bei der Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung (Sonderung) werden die neuen Flurstücke durch eine vorgezogene Flurstücksbildung auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters festgelegt und durch Grenzfeststellung spätestens nach einem Jahr in der Örtlichkeit übertragen.

Verschmelzung
Aus Gründen der Übersichtlichkeit können zwei oder mehrere nebeneinander liegende Flurstücke des selben Eigentümers zusammengelegt werden (Verschmelzung), sofern die dazwischen liegenden Grenzen entbehrlich sind. Die Verschmelzung von Flurstücken ist kostenfrei.

Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung:

Hierbei werden die neuen Flurstücke auf der Grundlage der Ergebnisse früherer amtlicher Vermessungen verbindlich festgelegt. Die neuen Grenzen werden von der Vermessungsstelle berechnet. Die Übertragung der Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit durch Vermessung und Abmarkung ist später jederzeit möglich.

Liegenschaftskatasterliche Vermessung von langgstreckten Anlagen

Langstreckte Anlagen können Rad- und Gehwege, Straßen, Deiche, Wasserläufe usw. sein. Die Vergabe der Aufträge für die liegenschaftskatasterliche Vermessung von langgestreckten Anlagen erfolgt meist durch Bund, Länder, Städte, Gemeinden und Verbände.

Zerlegung: für die örtlichen Vermessungsarbeiten und die Registerführung werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der alten und neuen Grenzpunkte, der Grenzlänge, der Bodenrichtwertzone und der Anzahl der Flurstücke. Die örtliche Vermessung und die Auslagen sind umsatzsteuerpflichtig. 

Verschmelzung: kostenfrei

Sonderung:  für die vorgezogene Flurstücksbildung, die Übertragung in die Örtlichkeit und die Registerführung werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der alten und neuen Grenzpunkte, der Grenzlänge, der Bodenrichtwertzone und der Anzahl der Flurstücke. Die örtliche Vermessung und die Auslagen sind umsatzsteuerpflichtig.

Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung: für die Bestimmung und die Registerführung werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der alten und neuen Grenzpunkte, der Grenzlänge, der Bodenrichtwertzone und der Anzahl der Flurstücke. Die Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung ist umsatzsteuerpflichtig.

Sie können die Bildung neuer Flurstücke (Zerlegung) online beantragen.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation.

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