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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot beantragen

Beschreibung

Wenn Sie aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.

In folgenden Fällen haben Sie trotz vorliegender Quarantäneanordnung keinen Anspruch auf eine Entschädigung:

  • Sie konnten eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice).
  • Sie waren während der Quarantäneanordnung arbeitsunfähig.
  • Sie mussten nach Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne und die Reise war nicht notwendig.
  • Sie mussten sich außerhalb des Bundesgebietes in Quarantäne begeben.

Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienstausfall ab.

Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:

Sie erhalten die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.

Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.

Haben Sie während der Quarantäne Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Lohnersatzleistungen, bekommen Sie keine Entschädigung. Entgeltfortzahlung oder Lohnersatzleistungen sind zum Beispiel:

  • Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
  • Entgeltfortzahlung während des Urlaubs
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld
  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • Anspruch nach dem Berufsbildungsgesetz (Auszubildende)

Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt:

Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Landesverwaltungsamt erstatten lassen.

Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.

Sie können auch einen Vorschuss beim Landesverwaltungsamt beantragen.

Für Selbstständige gilt:

Sie erhalten die Entschädigung direkt vom Landesverwaltungsamt.

Die Berechnung erfolgt auf Basis Ihres letzten Jahresgewinnes.

Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.

Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

Für Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen gilt:

Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

Für die Erstattung wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn

  • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen oder
  • Sie in Quarantäne sind und
  • Sie einen Verdienstausfall haben und
  • Sie nicht arbeitsunfähig sind

Für Arbeitgeber:

  • Antrag (online)
  • Lohnbescheinigungen der 2 Monate vor dem Verdienstausfall sowie der Monate des Verdienstausfalls
  • Nachweis über die Anordnung der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots, z.B. Bescheid oder Bestätigung des Gesundheitsamtes oder positives Testergebnis
  • ggfs. Nachweise zum Impfstatus

Für Selbstständige:

  • Antrag (online)
  • Einkommensnachweis des Vorjahres (z.B. Steuerbescheid)
  • Nachweis über die Anordnung der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots, z.B. Bescheid oder Bestätigung des Gesundheitsamtes oder positives Testergebnis
  • ggfs. Nachweise zum Impfstatus

Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende der Quarantänepflicht oder nach dem Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.

Den Antrag können Sie online stellen.

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

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