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Es gibt 7 Leistungen für Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Von der Stilllegung eines Betriebs bis hin zum Erreichen einer bestimmten Altersgrenze – das Arbeitsverhältnis kann aus zahlreichen Gründen enden. Hier haben wir Leistungen und Services für bestimmte Fälle für Sie zusammengestellt.

Leistungen:

Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Abbestellung eines Strahlenschutzbeauftragten mitteilen

Wenn Sie Strahlenschutzverantwortlicher sind, haben Sie die Behörde über die Bestellung und Abbestellung von Strahlenschutzbeauftragten zu informieren. Gleiches gilt, wenn sich der Aufgabenbereich oder die Befugnisse des bestellten Strahlenschutzbeauftragten ändern.

Der Arbeitsagentur Entlassungen melden

Beabsichtigen Sie in Ihrem Betrieb eine größere Zahl von Beschäftigten zu entlassen, müssen Sie das der Agentur für Arbeit rechtzeitig melden.

Die Abberufung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer anzeigen

Wenn die aktuelle Betriebsleitung aufhört oder ein Wechsel stattfindet, müssen Sie dies der Handwerkskammer melden.

Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären

Wenn Ihre Beschäftigten unter besonderem Kündigungsschutz ste-hen, ist eine Kündigung nur in wenigen Ausnahmen möglich. Sie müssen dann bei der zuständigen Landesbehörde die Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen.

Stelle als Bezirksschornsteinfeger aufgeben

Sie möchten Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin aufgeben? Dafür müssen Sie sich an die zuständige Behörde wenden.

Transfermaßnahmen beantragen

Wenn Ihr Betrieb Stellen abbauen muss, können Sie mithilfe von Transfermaßnahmen Ihre Beschäftigten dabei unterstützen, einen neuen Arbeitgeber zu finden und nicht arbeitslos zu werden. An den Kosten dafür beteiligt sich die Agentur für Arbeit anteilig.

Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen

Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrationsamtes (in Bayern und Nordrhein-Westfalen: Inklusionsamt) einholen.